Warum der Einkommensteuerbescheid für den Unterhalt oft nicht reicht.
Der Steuerbescheid zeigt nur einen Teil.
Wer seine GmbH beherrscht, bestimmt Geschäftsführerbezug, Ausschüttungen und deren Zeitpunkt weitgehend selbst.
Gewinnausschüttungen sind endbesteuert – im Einkommensteuerbescheid scheinen sie gar nicht auf.
Welche Mittel fließen tatsächlich zu – und welche könnten zufließen?
Im Gutachten: Ausschüttungen lassen sich über Gesellschafterbeschlüsse und den Bilanzgewinn belegen.
Was zum Einkommen zählt.
Maßgeblich sind alle tatsächlich erzielten Einkünfte in Geld oder geldwerten Leistungen:
- Geschäftsführerbezug: bei Beherrschung mit Fremdvergleich auf Angemessenheit prüfen
- Sachbezüge: etwa das Firmenauto; beim E-Auto ist der steuerliche Wert null
- Gewinnausschüttungen: netto nach 27,5 % KESt, belegt durch Gesellschafterbeschlüsse
Beteiligung über 25 %: Der Geschäftsführerbezug zählt dann steuerlich als selbständige Einkünfte – mit eigenen Korrekturen.
Thesaurierte Gewinne sind kein Tabu.
Nach dem Anspannungsgrundsatz dürfen mögliche Gewinnentnahmen nicht zulasten der Unterhaltsberechtigten unterbleiben.
- Rücklagen brauchen Gründe: belegt durch eine realistische Ex-ante-Prognose
- Beweislast: der Unterhaltspflichtige muss die vorhersehbare negative Entwicklung belegen
- Nur das Vertretbare: zugerechnet wird, was angemessen hätte entnommen werden können
Ausschüttungspotenzial: Working Capital abzüglich Risikoreserven und Projektbedarf – begrenzt durch den Bilanzgewinn.
Zwei Punkte, die oft übersehen werden.
Gesellschafter-Verrechnungskonto
Laufende „Quasi-Entnahmen“ ohne Rückzahlung können unterhaltsrechtlich Einkommen sein.
Drei Jahre statt eines
Bei Selbständigen zählen die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre – für die Zukunft der Trend.
Entscheidend ist, was tatsächlich zufließt – oder vertretbar zufließen könnte.
Vom Steuerbescheid zur Bemessungsgrundlage
Fiktives Rechenbeispiel. Alleingesellschafter-Geschäftsführer, Werte netto in Euro pro Monat:
- Geschäftsführerbezug laut Bescheid: 3.500
- + Privatnutzung Firmenauto: 300
- + Gewinnausschüttung nach KESt: 1.200
- + Quasi-Entnahmen Verrechnungskonto: 800
- Bemessungsgrundlage: 5.800
Rund zwei Drittel mehr als laut Steuerbescheid.
Frei gewählte Zahlen, kein Mandat. Ob eine Position zuzurechnen ist, hängt vom Einzelfall ab.
Einkommen nachvollziehbar ermitteln lassen.
Wir ermitteln die Unterhaltsbemessungsgrundlage – als Gerichts- oder Privatgutachten. Sprechen Sie uns im kostenlosen Erstgespräch an.