← Alle Fachbeiträge
Bewertungsstandards

Neues Fachgutachten. Neue Spielregeln.

Was sich bei Unternehmensbewertungen seit 1. Juli 2026 ändert – und warum es für Verträge, Streitfälle und Gerichtsverfahren zählt.

Seit 1. Juli 2026 gilt ein neuer Standard

Das Fachgutachten KFS/BW 1 vom 6. November 2025 ersetzt die Fassung aus 2014. Für alle nach dem 30. Juni 2026 angenommenen Aufträge ist es zwingend anzuwenden.

Dazu wurden die Empfehlungen E 1 bis E 9 im ersten Halbjahr 2026 aktualisiert – von Minderheitsabschlägen bis zu den Wertmaßstäben für gerichtliche Bewertungen.

Wer heute ein Gutachten beauftragt, erhält es nach neuen Regeln. Kennen Sie sie?

Vier Wertmaßstäbe statt drei

  • Objektivierter Unternehmenswert: Bleibt der Maßstab für Gleichbehandlung – nun stärker an der Marktsicht eines typisierten Investors orientiert.
  • Marktwert – neu: Schätzung des potenziellen Preises bei Veräußerung. Berücksichtigt reale Marktbedingungen inklusive Zu- und Abschlägen.
  • Typisierter subjektiver Wert – neu: Nachprüfbarer Gebrauchswert aus Sicht eines konkreten Eigentümers, etwa mit Synergien oder Haltestrategie.

Der Schiedswert als Interessenausgleich bleibt unverändert bestehen.

Anteile: Wann gibt es Abschläge?

  • Objektivierter Wert: keine Abschläge: Anteile werden quotal bewertet – ohne Minderheitsabschlag, ohne Mehrheitszuschlag. Das gilt unverändert.
  • Marktwert: Abschläge möglich: Minderheitsabschlag (DLOC) laut E 1 regelmäßig 0–13 %, Fungibilitätsabschlag (DLOM) bei Minderheitsanteilen 15–45 %.
  • Multiplikativ, nicht additiv: Die Abschläge werden verknüpft: (1 – DLOC) × (1 – DLOM). Ihre Höhe hängt von Rechten, Sperrminoritäten und Vinkulierungen ab.

Bandbreiten gemäß KFS/BW 1 E 1 (Neufassung 17.06.2026); Abweichungen im Einzelfall möglich.

Oft übersehen: Recht und KMU

Brücke zum Recht (E 9)

Jeder rechtliche Wertbegriff bekommt einen betriebswirtschaftlichen Maßstab zugeordnet: Der gemeine Wert nach § 10 BewG folgt dem Marktwert, Abfindungen bei Kapitalgesellschaften dem objektivierten Wert.

KMU: Übertragbare Ertragskraft

Hängt der Erfolg am Inhaber oder einer Schlüsselperson, zählt nur, was auf einen Nachfolger übergeht. Für den Rest sieht das Fachgutachten ein Abschmelzmodell vor.

Merksatz: Der rechtliche Anlass bestimmt den Wertmaßstab – nicht die Rechenmethode.

Rechenbeispiel aus dem Fachgutachten: 20 %-Anteil an einer GmbH – was ist er wert?

Eigenkapitalwert des gesamten Unternehmens: 10,0 Mio. €. Gefragt ist der Marktwert eines 20 %-Minderheitsanteils ohne Sperrminorität.

  • Quotaler Anteilswert (20 %): 2.000 T€
  • Minderheitsabschlag DLOC 10 %: – 200 T€
  • Fungibilitätsabschlag DLOM 35 %: – 630 T€

Marktwert des Anteils: 1.170 T€ – rund 41,5 % unter dem quotalen Wert. Beim objektivierten Wert blieben es 2.000 T€.

Vereinfachtes Beispiel in Anlehnung an KFS/BW 1 E 1. Abschläge sind im Einzelfall anhand der Rechte des Anteils zu begründen.

Bewertung nach KFS/BW 1 – von Beginn an nach neuem Standard.

Ob Gesellschafterstreit, Abfindung, Nachfolge oder Gerichtsgutachten: Wir klären zuerst den richtigen Wertmaßstab – und bewerten dann.

Kostenloses Erstgespräch vereinbaren Folien als PDF

Orth & Rumpl · Mag. René Orth · Dr. Josef Rumpl · Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Allgemeine Information – ersetzt keine individuelle Beratung.